Rechte und Pflichten#
Dieses Kapitel bietet eine Übersicht über die Verantwortung die neue Trainer, Kursleiter und Gruppenhelfer erwartet. Die Inhalte sind größtenteils auf das Training mit Kindern ausgerichtet.
Innerhalb der Sportstunde werdet ihr
die Verantwortung für eine Trainingsgruppe übernehmen
den Trainingsbetrieb leiten
Training, Fahrten, Feiern, Lehrgänge, Trainingslager, usw. organisieren
typische Gefahrenquellen an den Geräten zur Unfallvermeidung abschätzen
bei Unfällen schnell handeln und vorab Wissen über den Ablauf einer Unfallmeldung erwerben
Kenntnisse über Haftungsfragen des Vereins besitzen
neue Ideen einbringen
die Kinder anspornen
nach den Ursachen für Gruppenkonflikte suchen und diese lösen
gewissenhaft mit eurer zentralen Stellung in der Gruppe (Vertrauensperson) umgehen
„Ihr beeinflusst durch euer Verhalten indirekt das Verhalten der Einzelnen zueinander und das Verhalten der Gruppe nach außen.“
Aufsichtspflicht#
832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
- zu (1)
Bezüglich Verpflichtung: gleichgültig, ob entgeltlich oder unentgeltlich, vorübergehend oder länger andauernd
- zu (2)
Dieser Vertrag kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend geschlossen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertrag mit Aufsichtspflichtigem oder dem Aufsichtsbedürftigem geschlossen ist - Abschluss mit einem Dritten genügt.
Im Verein sind Vertragspartner der Verein und die Erziehungsberechtigten. Die Verantwortung wird dann vom Verein auf die Trainer, Übungsleiter und teilweise auf die Gruppenhelfer übertragen, wenn er sicher ist, dass diese ausreichend ausgebildet wurden. Wenn der Verein die sorgfältige Auswahl der Trainer, Übungsleiter und Gruppenhelfer bei Verletzungen der Aufsichtspflicht nachweisen kann, wird der Trainer, Übungsleiter und Gruppenhelfer zur Haftung herangezogen.
Aufsichtspflicht im Detail
Das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens.
Ein Aufsichtspflichtiger hat sich daher auch darum zu kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen. Danach bestimmen sich das Maß der Überwachungs- und Belehrungspflichten und die Notwendigkeit von Kontrollen.
Eine erhöhte Aufsichtspflicht besteht bei Kindern, die zu üblen Streichen neigen und bei schwer erziehbaren Kindern sowie bei Gebrauch gefährlichen Spielzeugs, gleich ob diese durch den Aufsichtspflichtigen überlassen oder durch den Minderjährigen eigenmächtig beschafft wurden.
Der Aufsichtspflichtige ist gehalten, sich darüber zu vergewissern, was der Aufsichtsbedürftige und seine Genossen treiben, wenn sie allein gelassen sind.
Ein besonders strenger Maßstab muss bei der Belehrung über den Umgang mit Feuer, Feuerzeug und Streichhölzern gelegt werden.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist es auch, dem Kind falsche Belehrungen oder Weisungen zu erteilen.
Im Allgemeinen unterliegt der Weg zum Training nicht der Aufsichtspflicht. Das ist Sache der Eltern. Aber man sollte darauf hinweisen, dass die Kinder nicht zu früh zum Training oder anderen Veranstaltungen kommen und sich auch direkt auf den Heimweg begeben.
Aufsicht bei besonderen Veranstaltungen (z.B. Ferienlager): Aufsicht über die gesamte Dauer, Tag und Nacht, besonders im Straßenverkehr (links laufen), Baden, Natur- und Umweltschutz, Briefgeheimnis, Sexualität
Besonderheiten bei Gruppen
Persönlichkeit der Kinder: Alter, Entwicklung, Auffälligkeiten
Gruppenverhalten: Größe, Zeit des Bestehens, gruppendynamische Gesetzmäßigkeiten
örtliche Umgebung
Gefährlichkeit bei der Beschäftigung
pädagogische Qualifikation des ÜLs, Alter, Erfahrung
Verhältnis zwischen ÜLs und den Kindern/ Jugendlichen
Gruppenziel/ -auftrag
Besonderheiten beim Trampolinturnen
der Überblick über die Gruppe sollte jederzeit gewahrt werden - in der Regel benötigt man eine zweite Aufsichtsperson, beispielsweise Eltern, während man Übungen anleitet
Für den Fall, dass man die Gruppe kurz verlassen muss,
so ist die Gruppe zu belehren und eine Aufsichtsperson zu ernennen. Dies kann beispielsweise im Notfall auch ein verantwortungsvolles Kind sein.
Gefahrenquellen beseitigen! Ist ein Trampolin bereits aufgebaut, so muss es sprungunfähig gemacht werden. Dafür muss es nicht abgebaut werden. Es reicht aus eine Matte von der Stirnseiten über das Tuch zu ziehen.
Weitere Pflichten#
Verletzungsverhinderung: Selbstschädigung und Gefährdung des Kindes, aber auch anderer, verhindern
sinnvolle Beschäftigung finden, Übungsteilnahme fördern
keinen Streit
Aufsichtspflichtiger darf selbst keine Gefahren für die Gruppe herbeiführen oder ihr gegenüber strafbare Handlungen begehen